Leipzig verbietet NPD-Demonstration
Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Stadt Leipzig hat die angemeldete Demonstration und den Aufzug der NPD am heutigen Freitag (14. März) verboten. Die NPD hatte für den Samstag (15. März) eine Versammlung unter dem Motto „Für ein gastfreundliches Leipzig! Aber: kriminelle Ausländer raus“ angemeldet, verbunden mit einem Aufzug durch die Leipziger Innenstadt.
Der Bürgermeister und Beigeordnete für Umwelt, Ordnung, Sport, Heiko Rosenthal, begründete diese Entscheidung wie folgt: „Wir haben in unserer Verbotsverfügung umfassend dargestellt, dass eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Im Rahmen der notwendigen auf den Einzelfall bezogenen Gefahrenprognose haben wir uns nach intensiver und sorgfältiger Prüfung für ein Verbot der Demonstration entschieden.“
Auch ein Kooperationsgespräch des Ordnungsamtes in Anwesenheit von Vertretern des Rechtsamtes und der Polizeidirektion Leipzig mit den von der NPD benannten Versammlungsleitern und deren Rechtsanwalt mit dem Ziel, die Versammlung in Bezug auf die Streckenführung als auch im zeitlichen Umfang zu beschränken, führte zu keinem anderen Ergebnis.
Das Verbot wird u.a. wie folgt begründet: Im Innenstadtkern ist insgesamt eine Baustellensituation zu verzeichnen, die einen Aufzug in der geplanten Größe einschließlich Polizeibegleitung und Abwehrmaßnahmen gegen Störer unmöglich macht. Einzelne Straßenabschnitte auf der angemeldeten Route sind durch Totalsperrung blockiert. Baustellenbedingte Einengungen sind teilweise zu schmal, um einen ordnungsgemäßen Versammlungsverlauf zu gewährleisten.
In der Gesamtbetrachtung der vorhandenen Sicherheitslage in Leipzig und angesichts der Vielzahl von Veranstaltungen im Stadtgebiet sowie in Beachtung der Reaktionen auf die Demonstrationsanmeldung liegt nach Einschätzung der Versammlungsbehörde eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. In Auswertung gleichgelagerter Versammlungen aus den Vorjahren und den zu erwartenden Störungen der angemeldeten Demonstration wird in Gesamtschau der Verhältnisse die Lage in der Innenstadt am kommenden Wochenende als nicht beherrschbar eingeschätzt.
Grundlage für das Versammlungsverbot stellt § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes dar, der eine solche unmittelbare Gefährdung voraussetzt.




