Leipzig verbietet NPD-Demonstration

Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

 Die
Stadt Leipzig hat die angemeldete Demonstration und den Aufzug der NPD
am heutigen Freitag (14. März) verboten. Die NPD hatte für den Samstag
(15. März) eine Versammlung unter dem Motto „Für ein gastfreundliches
Leipzig! Aber: kriminelle Ausländer raus“ angemeldet, verbunden mit
einem Aufzug durch die Leipziger Innenstadt.

 

Der Bürgermeister
und Beigeordnete für Umwelt, Ordnung, Sport, Heiko Rosenthal,
begründete diese Entscheidung wie folgt: „Wir haben in unserer
Verbotsverfügung umfassend dargestellt, dass eine unmittelbare Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Im Rahmen der
notwendigen auf den Einzelfall bezogenen Gefahrenprognose haben wir uns
nach intensiver und sorgfältiger Prüfung für ein Verbot der
Demonstration entschieden.“

Auch ein
Kooperationsgespräch des Ordnungsamtes in Anwesenheit von Vertretern
des Rechtsamtes und der Polizeidirektion Leipzig mit den von der NPD
benannten Versammlungsleitern und deren Rechtsanwalt mit dem Ziel, die
Versammlung in Bezug auf die Streckenführung als auch im zeitlichen
Umfang zu beschränken, führte zu keinem anderen Ergebnis.

Das Verbot wird
u.a. wie folgt begründet: Im Innenstadtkern ist insgesamt eine
Baustellensituation zu verzeichnen, die einen Aufzug in der geplanten
Größe einschließlich Polizeibegleitung und Abwehrmaßnahmen gegen Störer
unmöglich macht. Einzelne Straßenabschnitte auf der angemeldeten Route
sind durch Totalsperrung blockiert. Baustellenbedingte Einengungen sind
teilweise zu schmal, um einen ordnungsgemäßen Versammlungsverlauf zu
gewährleisten.

In der
Gesamtbetrachtung der vorhandenen Sicherheitslage in Leipzig und
angesichts der Vielzahl von Veranstaltungen im Stadtgebiet sowie in
Beachtung der Reaktionen auf die Demonstrationsanmeldung liegt nach
Einschätzung der Versammlungsbehörde eine unmittelbare Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. In Auswertung gleichgelagerter
Versammlungen aus den Vorjahren und den zu erwartenden Störungen der
angemeldeten Demonstration wird in Gesamtschau der Verhältnisse die
Lage in der Innenstadt am kommenden Wochenende als nicht beherrschbar
eingeschätzt.

Grundlage für das
Versammlungsverbot stellt § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes dar, der
eine solche unmittelbare Gefährdung voraussetzt.

 

 

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