npd-blog.info 07.08.08

Sturm 34 laut Landgericht Dresden keine kriminelle Vereinigung

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Im
Prozess gegen Mitglieder der verbotenen Neonazi-Organisation “Sturm 34″
sind zwei Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt worden, allerdings nicht
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Ein Urteil, das
überrascht.

Zur Begründung sagte Richter Martin Schultze-Griebler laut Netzeitung,
den Angeklagten fehle es “überwiegend am intellektuellen Inventar”.
Neonazis schützen sich also offenbar durch Dummheit vor einer
Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung,
bzw. durch ihre fehlenden Fähigkeit zur normalen Konfliktlösung:

Verbale Auseinandersetzungen kannten die jungen Männer, die im Mai und
Juni 2006 mehrere brutale Überfälle in der Region inszenierten, wohl
kaum, so der Richter weiter. Die Bezugnahme der “Sturm 34“-Mitglieder
auf nationalsozialistische Ideen zeige einen tiefen Rassismus, so
Schultze-Griebler. Es sei “die passende Ideologie für Leute, die sich
gern prügeln”. Es habe aber keinen für alle Mitglieder “verbindlichen
Gruppenwillen” gegeben. Aber: Ihnen sei es um Einschüchterung, um das
Schaffen einer “national befreiten Zone” gegangen, was nun doch
irgendwie entfernt wie ein gemeinsames Ziel klingt.  

Unter einer kriminellen Vereinigung versteht man einen
Personenzusammenschluss von gewisser Dauer, dessen Zweck oder Tätigkeit
darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen. Der Tatbestand findet sich
im deutschen Recht im Abschnitt der Straftaten gegen die öffentliche
Ordnung und soll vor allem so genannte Organisationsdelikte unter
Strafe stellen, also die so genannte Bandenkriminalität und den
Terrorismus. (Quelle: Wikipedia)

Bedenkt man, dass dem Gericht zufolge kein einheitlicher
Gruppenwillen da war, trat die Gruppe aber schon recht “überzeugend”
auf, wie der Richter laut Netzeitung sogar selbst ausführte:

“Schultze-Griebler machte in der anderthalbstündigen
Begründung des Urteils aber auch klar, dass die Verurteilten bei
Übergriffen mit äußerster Brutalität vorgingen. Bei einem Überfall auf
acht junge Leute an einer Torfgrube in Mittweida rückten die Angreifer
mit 15 bis 20 Mann an, bei einem Dorffest im benachbarten Rochlitz
sogar mit bis zu 25 Mann. Martialischer Auftritt in schwarzer Kleidung,
meist mit geschorenen Köpfen, dazu mit Sand gefüllte Handschuhe: So sah
das Einschüchterungspotenzial der Truppe aus. Beim Überfall an einer
Tankstelle in Stollberg (Erzgebirge) ging es besonders brutal zu:
Tritte und Schläge gegen einen 20-Jährigen, der später als Zeuge
aussagte. «Wir haben uns an die Vorgänge in der Münchner U-Bahn
erinnert gefühlt», sagte der Richter. Hätte es eine Videoaufzeichnung
gegeben wie in der bayrischen Metropole, wäre sicher über ein mögliches
Tötungsdelikt zu verhandeln gewesen. “Dass da kein Toter zurückblieb,
war nicht das Verdienst der Angeklagten.”"

Die Anklage hatte am Montag für zwei der fünf Angeklagten
Haftstrafen von zweieinhalb Jahren sowie zwei Jahren und zwei Monaten
gefordert. Staatsanwältin Beatrice Baumann sah auch die Bildung einer
kriminellen Vereinigung als erwiesen. Es bleiben nach dem Urteil sieben
Tage, um Revision einzulegen.

Aus dem Urteil des BGH wegen Bildung einer kriminelle Vereinigung im Fall Landser:

Die Gruppe habe die für eine (kriminelle) Vereinigung vorausgesetzte
Organisationsstruktur aufgewiesen, den notwendigen verbindlichen
Gesamtwillen ausgebildet und sich als einheitlicher Verband verstanden.
Sie habe sich daher von einer Bande im strafrechtlichen Sinne
abgehoben, die keine organisatorischen Strukturen und auch keinen den
Willen der einzelnen Bandenmitglieder überlagernden Gesamtwillen
aufweisen müsse. Die Tätigkeit der Bande erschöpfe sich darin, daß
deren Mitglieder aus je eigenem Interesse an einer risikolosen und
effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung
zusammenwirken. Dagegen verfolge sie keine über die unmittelbaren
kriminellen Handlungen hinausgehenden gesellschaftsgefährdenden Ziele.
[…]

Da im Vordergrund der Aktivitäten der Gruppe die Begehung von
Straftaten gestanden habe, nämlich die Verbreitung zu Gewalttaten
auffordernder, volksverhetzender, die demokratische Verfassung der
Bundesrepublik verunglimpfender und den Nationalsozialismus
wiederbelebender Botschaften, und hierdurch die öffentliche Sicherheit
erheblich gefährdet gewesen sei, habe die Band sämtliche
Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1
StGB erfüllt.

LG Dresden: Freispruch für Pühse – BGH hob Urteil auf

Übrigens war es auch diese Kammer des Landgerichts Dresden, die
NPD-Funktionär Pühse freigesprochen hatte, dabei ging es um die
Verbreitung von Neonazi-Musik mit volksverhetzenden Inhalten. Pühse war
als langjähriger Produktionsleiter und seit 2004 als Geschäftsführer im
NPD-Verlag “Deutsche Stimme” für den Vertrieb von CDs verantwortlich,
deren Texte von der Staatsanwaltschaft teilweise als strafbar
eingestuft worden waren. Das Landgericht Dresden , genauer gesagt
Richter Schultze-Griebler, hatte ihm allerdings zugebilligt, dass er
irrtümlich von der Zulässigkeit der Inhalte ausgehen durfte, weil er
für die CDs zuvor anwaltliche Gutachten eingeholt hatte. Aus Sicht der
Staatsanwaltschaft hätte das Landgericht prüfen müssen, ob es sich bei
der Kooperation des Angeklagten mit den Anwälten um “gezielte
Umgehungsversuche” gehandelt habe. Es gebe Anzeichen dafür, dass die
Rechtsgutachten nur darauf gerichtet gewesen seien, “das Aufstacheln zu
Hass, Wut und Gewalt in Formulierungen zu gießen, die bisher von der
Rechtsprechung noch nicht eindeutig verboten wurden”, so die Anklage.

Der Bundesgerichtshof (BGH)
hob im April 2008 den Freispruch von NPD-Funktionär Pühse wegen des
Vertriebs rechtsextremer CDs wieder auf
. Nach einer Entscheidung
des BGH in Karlsruhe wird die Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts Dresden zurückverwiesen. Mehrere Richter des 3.
BGH-Strafsenats hatten bereits bei der mündlichen Verhandlung am 21.
Februar Skepsis gezeigt, ob einem Angeklagten wirklich ein
strafbefreiender Irrtum zugebilligt werden könne, wenn er – wie Pühse –
bewusst an die Grenze der Legalität gehe und dabei das Unrecht
womöglich “billigend in Kauf nehme”. 

NPD-Funktionär soll “Sturm 34″ gesteuert haben

Zurück zum “Sturm 34″. Laut MDR
stellte sich während der Verhandlung zudem heraus, dass ein lokaler
NPD-Funktionär offenbar die Aktivitäten der Neonazi-Kameradschaft
steuerte. Dies konnte unter anderem durch Abhörprotokolle der Polizei
belegt werden. So hat der Funktionär die Neonazis mehrfach für die
Bewachung von NPD-Parteiveranstaltungen angefordert. Zu einer
Vereinigung gehört es auch, dass Aufgaben verteilt werden, dies scheint
hier ebenfalls der Fall gewesen zu sein.

Den Vogel in der ganzen Sache schießt aber Sachsens Innenminister Buttolo mit folgendem Kommentar ab:

“Mit diesen Freiheitsstrafen können wir ein wichtiges
Signal ins Land senden. Nämlich dass rechtsradikale Straftaten geahndet
werden.”

Bezug zu einer SA-Brigade

Die verbotene Neonazi-Kameradschaft “Sturm 34″ wurde laut Sächsischer Zeitung
im März 2006 im sächsische Mittweida gegründet. Mit dem Titel bezog sie
sich auf eine während der Zeit des Nationalsozialismus in der Region
stationierte SA-Brigade gleichen Namens. Die Organisation hatte sich
laut Innenministerium das Ziel gesetzt, eine – wie es im rechtsextremen
Jargon heißt – “national befreite Zone” zu schaffen. Ihre brutalen
Übergriffe richteten sich vor allem gegen Andersdenkende wie Menschen
aus dem linken Spektrum und Ausländer.

Laut Ministerium zählten rund 50 Mitglieder zum harten Kern der
Mitglieder. Hinzu kamen rund 100 Sympathisanten. Im gesamten früheren
Landkreis Mittweida mehrfach Döner-Imbisse angegriffen. Auch über
Volksfeste fiel die Schlägertruppe her. Zudem war das Büro der
Linkspartei in Mittweida mehrere Male das Ziel von Attacken. Sachsens
Innenminister Albrecht Buttolo (CDU) verbot “Sturm 34″ im April 2007.
Damals berichtete NPD-BLOG.INFO so:

In Sachsen ist die rechtsextreme Neonazi-Bande “Sturm
34″ verboten worden. Die vor einem Jahr gegründete Vereinigung habe
eindeutig verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, begründete
Innenminister Albrecht Buttolo. Die Mitglieder der Neonazi-Bande seien
mit äußerster Brutalität gegen Ausländer und Andersdenkende
vorgegangen, um eine “national befreite Zone” zu schaffen. Es habe eine
eindeutig rassistische Ausrichtung gegeben. Medienberichten zufolge
sagte Buttolo, die Neonazis stammten aus allen sozialen Schichten,
unter ihnen seien Empfänger staatlicher Hilfen ebenso wie Angestellte
und Studenten. Die führenden Köpfe stammten aus der Region und seien
gut situiert. Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zählte die
Gruppierung zuletzt rund 50 Mitglieder sowie etwa 100 Sympathisanten.
Bei Wohnungsdurchsuchungen stellten Ermittler Schreckschusswaffen,
Würgehölzer, Sturmhauben, aber auch Propagandamaterial, Handys und
Computer sicher.

Schär: “Sturm 34″ auf jeden Fall kriminelle Vereinigung 

Mittlerweile berichtet die Nachrichtenagentur ddp,
dass die Staatsanwaltschaft eine Revision gegen das Urteil prüfe. Das
Urteil sei nicht überzeugend, auch wenn die hohen Haftstrafen für die
beiden rechtsextremen Schläger angemessen seien, sagte Oberstaatsanwalt
Jürgen Schär in Dresden auf ddp-Anfrage. Im zentralen Anklagepunkt der
Bildung einer kriminellen Vereinigung hat die Staatsanwaltschaft jedoch
eine andere Auffassung. Anders als das Gericht sieht sie in der
verbotenen Organisation “Sturm 34″ auf jeden Fall eine kriminelle
Vereinigung. 

Siehe auch: Sachsen: NPD-Mann soll “Sturm 34″ gesteuert haben, Das Problem mit den V-Leuten, Sachsen: Prozess gegen “Sturm 34″ – inklusive V-Mann, Sachsen: Haftstrafe für Sturm-34-Mitglied, Sachsen: Haftstrafe für SSS-Anführer

Siehe auch: SPD und LINKE kritisieren Sturm34-Urteil

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