BVerwG 6 C 21.07 (VGH München 24 B 06.1894)

Verhandlung zum Verbot von Hess-Gedenkmarsch in Wunsiedel am Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Wann: 25.06.08 – 11:30

Die Klage richtet sich gegen das Verbot einer Versammlung. Der Kläger
hatte eine Veranstaltung unter freiem Himmel in dem Ort Wunsiedel mit
dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" angemeldet. Die Veranstaltung sollte
als Marsch durch die Innenstadt von Wunsiedel mit Ansprachen auf dem
Festplatz sowie einem Rahmenprogramm mit Musikdarbietungen durchgeführt
werden. Das Landratsamt Wunsiedel verbot die Veranstaltung im
Wesentlichen mit der Begründung, der Versammlungsleiter und der zu
erwartende Teilnehmerkreis ließen angesichts des Versammlungsthemas den
Schluss zu, dass eine Verherrlichung oder Billigung der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erfolgen werde, so
dass die konkrete Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes der
Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB)
bestehe. Das Begehren des Klägers auf Erlangung vorläufigen
Rechtschutzes blieb vor dem Verwaltungsgericht, dem
Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht erfolglos, so
dass die Veranstaltung nicht durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Verbotsbescheides abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte
keinen Erfolg. Im Rahmen der von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen
Revision wird das Bundesverwaltungsgericht unter anderem darüber zu
befinden haben, ob der Straftatbestand der Volksverhetzung im Sinne von
§ 130 Abs. 4 StGB, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen bestraft
wird, wer in einer Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt,
verfassungsgemäß ist.

Quelle:
http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/03e70b942c167a0155415a2e76f49a4f,0/Aktuelles/Terminuebersicht_52.html

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